AGB
Zahlungs- und Lieferbedingungen
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Zahlungs- und Lieferbedingungen
I Allgemeines
1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.1 Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers sein Domizil, das Domizil des Käufers oder der Sitz von dessen Einzelhandelsorganisation, soweit Streitfälle nicht durch ein Schiedsgerichtsverfahren erledigt werden.
2. Vertragsinhalt
2.1 Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferterminen, Mengen, Artikeln, Qualität und Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
II Lieferbedingungen
3. Lieferung
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware verzollt, franko Domizil des Kunden.
3.2 Das Transportrisiko trägt der Verkäufer.
3.3 Verlangte Auswahlsendungen erfolgen franko gegen franko.
4. Zuschläge
4.1 Zuschläge können erhoben werden für:
-Kleinsendungen
-Uebergrössen
-Lieferungen ab Lager
Die Zuschläge können gemäss Regelung des Lieferantenverbandes („Zuschlagregelung“) kumuliert werden.
4.2 Der Zuschlag für Expresssendungen ist vom Veranlasser zu tragen, sofern der Lieferant nicht in Verzug ist.
5. Lieferfristen/Verzug des Verkäufers (ausgenommen Einzelstückbestellungen)
5.1 Verkäufer und Käufer legen den Liefertermin gemeinsam vertraglich fest. Der vereinbarte Termin gilt als verbindlich, sofern der Verkäufer oder Käufer nicht innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Auftrages bzw. der Auftragsbestätigung Einspruch erhebt. Im Falle des Einspruchs kann ein neuer Liefertermin vereinbart werden.
5.2 Ergeben sich später Anhaltspunkte für einen möglichen Lieferverzug, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Kunden sofort – spätestens jedoch 10 Tage vor Ablauf des Liefertermins – zu orientieren. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist automatisch um 18 Tage („Nachlieferungfrist“).
5.3 Die Nachlieferungsfrist gilt als Fixtermin in Sinne von Art. 108 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts.
5.4 Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmassnahmen, behördlichen Massnahmen sowie unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald feststeht, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
6 Mängelrüge
6.1 Dem Verkäufer obliegt die Pflicht, die Ware vor dem Versand hinreichend zu kontrollieren.
6.2 Offene Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Für verdeckte Mängel gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
6.3 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe, Schnitt, Gewicht, Ausrüstung und Modell dürfen bei Lieferung vertragskonformer Ware nicht beanstandet werden.
6.4 Der Käufer darf die Ware dem Verkäufer nicht ohne hinreichende Begründung oder vorherige Vereinbarung zurückschicken.
III Zahlungsbedingungen
7. Rechungsstellung und Valutierung
7.1 Das Datum und der Versand der Faktura einerseits sowie der Versand andrerseits müssen übereinstimmen.
7.2 Weicht das Datum der Rechnungsstellung mehr als 4 Tage vom Datum des Wareneinganges ab, so ist der Käufer berechtigt, das Datum des Wareneinganges als für die Valuta massgeblich anzusehen.
8. Zahlung
8.1 Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4% Eilskonto
2. ab 11.-30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2 % Skonto
3. ab 31.-60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
8.2 Massgebend für die Einhaltung der Zahlungsfristen und die Skontoberechtigung ist das Datum der Posteinzahlung oder des Zahlungsauftrages des Käufers an die Bank. Fällt der letzte Tag der Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung am nächstfolgenden Werktag vollzogen werden.
8.3 Unberechtigte Skontoabzüge sind vom Schuldner zurückzufordern.
9. Zahlungsverzug
9.1 Bei Zahlung nach Fälligkeit ist ein Verzugszins zu bezahlen, der 8% beträgt.
9.2 Vor der vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschliesslich Verzugszinsen, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
9.3 Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
10 Zahlungsweise
10.1 Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postchecküberweisung.
10.2 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderungen zulässig. Die Rückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge sind unzulässig.
10.3 Wechsel soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen: Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmässigen Geschäftsbetriebes veräussern


